Stadt HD: Kostenlos medizinische Masken an Heidelbergpass-Inhaber

3.2.2021   Seit Montag, 25. Januar 2021, gilt bundesweit eine verschärfte Maskenpflicht: Im öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen, in Arztpraxen und in Betrieben müssen seitdem OP‑Masken oder FFP2-Masken getragen werden. Damit Menschen mit niedrigem Einkommen nicht von wichtigen Dienstleistungen ausgeschlossen werden, engagiert sich die Stadt Heidelberg:

Menschen mit einem Heidelberg-Pass oder einem Heidelberg-Pass+ bekommen kostenlos 20 medizinische Masken zur Verfügung gestellt.

Ausgabe in den Stadtteilen durch die Heidelberger Dienste

Inhaberinnen und Inhaber des Heidelberg-Passes und des Heidelberg-Passes+ bekommen 20 medizinische Masken zur Verfügung gestellt. Sie werden durch die Heidelberger Dienste an festgelegten Orten und Tagen jeweils von 11 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr vor den Bürgerämtern in den Stadtteilen kostenlos gegen Vorlage des jeweiligen Heidelberg-Passes ausgegeben. Die Abholmöglichkeiten im Überblick:

  • Bürgeramt Mitte: Mittwoch, 3. Februar; Freitag, 5. Februar; Dienstag, 9. Februar

  • Emmertsgrund: Mittwoch, 3. Februar; Freitag, 5. Februar; Dienstag, 9. Februar

  • Kirchheim (vor dem Bürgerzentrum): Donnerstag, 4. Februar; Montag, 8. Februar

  • Rohrbach: Donnerstag, 4. Februar; Montag, 8. Februar

  • Pfaffengrund: Mittwoch, 3. Februar

  • Wieblingen: Donnerstag, 4. Februar

  • Altstadt (Marktplatz): Freitag, 5. Februar

  • Handschuhsheim: Montag, 8. Februar

  • Ziegelhausen: Montag, 8. Februar

  • Neuenheim: Dienstag, 9. Februar

Die Stadt Heidelberg bittet darum, getragene Masken über den Restmüll zu entsorgen.


Ergänzend: Den Heidelberg-Pass beantragen können Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundsicherung, Hilfe zu Lebensunterhalt, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag.

Einen Anspruch auf den Heidelberg-Pass+ haben Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind, Bezieher von Kriegsopferfürsorgeleistungen, Bürgerinnen und Bürger ab 65 Jahren sowie Rentnerinnen und Rentner. Voraussetzung ist, dass diese Personen nur über ein, die entsprechende Einkommensgrenze nicht überschreitendes, Einkommen verfügen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag haben.

03.02.2021 - 18:15